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Satzung der Oldtimerfreunde Odenheim

§ 1 Namesgebung

Die Interessengemeinschaft  für alte Fahrzeuge hat den Namen "Oldtimer Freunde Odenheim" beschlossen.


§ 2 Sitz

Der Sitz der Gemeinschaft ist Odenheim, im Stadtteil von Östringen Landkreis Karlsruhe.
 

§ 3 Zweck der Gemeinschaft

Zweck der Gemeinschaft ist es, alte Fahrzeuge in ihrem Urzustand zu erhalten oder sie wieder in ihren Urzustand zu versetzen. Zweck ist es auch, alte Technik zu erhalten und der Jugend vor Augen zu führen.
 

§ 4 Alter der Mitglieder

Alle Personen die das 10. Lebensjahr erreicht haben, können in die IG beitreten.
 

§ 5 Jahresbeitrag

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge zur Finanzierung von Vorhaben erhoben. Über Zahlungen des Beitrages und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beitragspflicht besteht ab dem 18. Lebensjahr. Schüler, Studenten u. Wehrpflichtige haben 50 % Ermäßigung. Die Ermäßigung hat solange Gültigkeit, bis die Schulausbildung oder die Wehrpflicht beendet ist. Beitragspflicht besteht bis zum Ende eines Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der Gemeinschaft.

  2. Der Austritt aus der IG erfolgt mit einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Vorstandschaft.

  3. Durch Beschluss der Vorstandschaft, kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen mehr als 2 Monate nach Jahresabschluss im Rückstand ist.

  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise das Ansehen der IG schädigt oder die Kameradschaft untergräbt, kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und ist zu begründen.

§ 7 Organe der Interessengemeinschaft
Organe der IG sind die Vorstandschaft u. die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem

  • Ersten Vorsitzenden

  • Zweiten Vorsitzenden

  • Schriftführer

  • Kassier

  • Techniker

  • Drei Besitzern


§ 8 Vorstandschaft

Die Interessengemeinschaft besteht aus Vorstandschaft und Mitgliederversammlung. (Passiv-  und Aktivmitglieder)


§ 9 Ehrenmitglieder

Die Vorstandschaft kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

§ 10 Vertretung von Gericht

Die IG wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten u. zweiten Vorsitzenden vertreten. Der zweite Vorsitzende tritt in Tätigkeit, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Der erste und zweite Vorsitzende kann sich mit einer Vollmacht außergerichtlich und gerichtlich vertreten lassen.


§ 11 Wahl der Amtsdauer der Vorstandschaft

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter und alle anderen Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Zur Vorstandschaft können nur Mitglieder von der IG gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft in der IG endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Vor der Wahl muss ein Wahlleiter u. zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Wahl muss frei oder
geheim durchgeführt werden, bzw. kann auch per Handzeichen erfolgen. Die Wahl wird ein Monat vor Geschäftsablauf mit dem Wahlprogramm bekannt gegeben. Amtsdauer wird gerechnet ab dem Wahltag.

 

§ 12 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen sollen jeden Monat durchgeführt werden. Außergewöhnliche Versammlungen, können von der Vorstandschaft mit Begründung einberufen werden. Mitgliederversammlungen können abgesetzt oder verschoben werden. Einmal im Jahr muss eine Hauptversammlung abgehalten werden.

§ 13 Versicherungen
Bei Ausfahrten der IG und Oldtimerveranstaltungen müssen die Teilnehmer ausreichend versichert sein. Anders ist es, wenn der Veranstalter die Versicherung übernimmt. Der IG lehnt jeder Verantwortung und Haftung ab.


§ 14 Protokollierung
Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse müssen schriftlich festgehalten werden. Protokollierungen müssen vom Vorsitzenden oder Stellvertreter u. Schriftführer oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein.


§ 15 Auflösung der Interessengemeinschaft
Zur Auflösung der IG sind für den Auflösungsbeschluss 3/4 der Mitglieder nötig. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden. Danach hat die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit. Nach Auflösung der IG wird das noch verbleibende Reinvermögen einem gemeinnützigen Verein übergeben.


§ 16 Neumitglieder

Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in die IG eine Satzung überreicht. Mit der Unterschrift einer Beitrittserklärung erkennt das eintretende Mitglied die Satzung der IG an. Sitz der Interessengemeinschaft ist Odenheim im Stadtteil von Östringen.

 

§ 17 Gerichtsstand

Sollten unabänderliche gesetzliche Bestimmungen der Satzung entgegenstehen, hat das Bürgerliche Gesetzbuch Gültigkeit. Gerichtsstand ist Amtsgericht Bruchsal, Landkreis Karlsruhe.


Stand: 14.03.97

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